Zusammenfassung des Urteils B 2012/196: Verwaltungsgericht
X.Y., ein serbischer Staatsbürger, verlor seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufgrund mehrerer strafrechtlicher Vergehen, darunter Brandstiftung, Verstoss gegen das Waffengesetz und Missachtung des Gastwirtschaftsgesetzes. Trotz mehrerer Verurteilungen und Androhungen blieb er unbeeindruckt und wurde erneut straffällig. Sein Rekurs gegen den Widerruf der Bewilligung wurde abgewiesen, da er als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen wurde. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde ab. X.Y. wurde verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 2'000 zu tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2012/196 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 30.04.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (SR 142.201).Umstände, die darauf schliessen lassen, dass der Ausländer weder willens noch in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen und ein Leben zu führen, das zu keinen Klagen Anlass gibt.Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt nicht voraus, dass der Ausländer wegen Täterschaft oder Mittäterschaft verurteilt worden ist (Verwaltungsgericht, B 2012/196).Urteil vom 30. April 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, |
Schlagwörter: | Schweiz; Migrationsamt; Sicherheit; Beschwerde; Niederlassungsbewilligung; Migrationsamtes; Vorinstanz; Recht; Ausländer; Beschwerdeführers; Gericht; Brandstiftung; Widerruf; Verhalten; Interesse; Verurteilung; Busse; Verstoss; Interessen; Familie; Gallen; Altstätten; Übertretung; Untersuchungsamt; Zusammenhang |
Rechtsnorm: | Art. 88 AHVG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 II 216; 135 I 146; 135 I 147; 135 I 148; 135 II 112; 137 II 304; |
Kommentar: | - |
./ X.Y., geboren am 00. Januar 1967, serbischer Staatsangehöriger, reiste am 6. März 1994 als Saisonnier in die Schweiz ein und verfügt seit dem 16. Mai 2000 über die Niederlassungsbewilligung. Er ist mit S.Y., geboren am 00. August 1968, verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder: F.Y., geboren am 00. Mai 1992, und V.Y., geboren am
00. September 1993. Auch S.Y., F.Y. und V.Y. verfügen über die Niederlassungsbewilligung.
./ X.Y. wurde wie folgt verurteilt:
Urteil des Kreisgerichtes Rheintal vom 8. April 2008:
Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur versuchten und vollendeten Brandstiftung, zu
mehrfachem Hausfriedensbruch und zur Sachbeschädigung zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten;
Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 13. Mai 2011:
Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54; abgekürzt WG) durch unrechtmässigen Besitz von Waffen, Übertretung des WG durch unsorgfältiges Aufbewahren einer Waffe und Nichtanzeigen eines Fundes zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--;
Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 15. Juni 2011:
Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung gegen das Gastwirtschaftsgesetz (sGS 553.1; abgekürzt GWG) durch Missachtung der Pflichten als Patentinhaber zu einer Busse von Fr. 500.--.
Nach der ersten Verurteilung drohte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) X.Y. mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an (act. 113-117 des Migrationsamtes). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) gesetzt.
./ Am 17. Oktober 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y., nachdem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war. Es wurde angeordnet, X.Y. habe die Schweiz bis spätestens 5. Januar 2012 zu verlassen. Aus Sicht des Migrationsamtes stand fest, dass der Ausländer durch sein Verhalten das Gastrecht in der Schweiz in schwerwiegender Weise missbraucht und die Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG gesetzt hatte.
./ Am 2. November 2011 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, St. Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Oktober 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen (Ziff. 1), und er sei zu verwarnen (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am
8. März 2012 stellte das Migrationsamt dem Sicherheits- und Justizdepartement einen Auszug aus dem Amtsblatt vom 5. März 2012 betreffend die Eröffnung und die Einstellung des Konkursverfahrens der I. GmbH, R., zu, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer X.Y. war, ebenso wie den entsprechenden Internet-Auszug aus dem Handelsregister (act. 7 der Vorinstanz). In der Folge ersuchte dieses das Untersuchungsamt Altstätten und das Betreibungsamt R. um Auskunft im Zusammenhang mit X.Y. Am 24. August 2012 wurde der Rekurs abgewiesen und das Migrationsamt wurde eingeladen, X.Y. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen.
./ Am 11. September 2012 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben (Ziff. 1), und die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen (Ziff. 2). Am 8. Oktober 2012 verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 13. Dezember 2012 teilte das Migrationsamt mit, gegen X.Y. sei ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, und am 23. Januar 2013 wurde ein Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Dezember 2012 eingereicht. Darin wird X.Y. der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, abgekürzt AHVG) durch Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 88 AHVG schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Diese Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter von X.Y. zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 29. April 2013 teilte das Migrationsamt mit, X.Y. sei für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2013 ein Rückreisevisum ausgestellt worden.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz habe er den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht gesetzt.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat
diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
Eine Person verstösst in der Regel dann in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt gefährdet werden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können beispielsweise dann als schwerwiegend bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 304 E. 3.3 mit Hinweis auf BBl 2002 3709 zu Art. 62 AuG). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgert das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen privatrechtlicher Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt sei (BGE 137 II 304 E. 3.3).
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weil er innerhalb von vier Jahren wiederholt straffällig geworden sei und weil er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. Auch hätten ihn verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen unbeeindruckt gelassen.
Der angefochtene Entscheid wird vorab damit begründet, als Inhaber des Restaurants "P." in R. habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Kundschaft und Umsatz an das in der Nähe gelegene Restaurant "A." verloren, worauf er sich darüber bei seinem Neffen M.Y. beklagt habe. Zu Beginn des Jahres 2007 habe letzterer vorgeschlagen, das "A." durch Brandstiftung auszuschalten. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer insofern an einem Brandstiftungsversuch vom 29. März 2007 und einer vollendeten Brandstiftung vom 1. April 2007 beteiligt, als er sowohl die Brandstiftungen als auch den damit zusammenhängenden mehrfachen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung in Gehilfenschaft geduldet habe. Aus diesem Grund sei er vom Kreisgericht Rheintal am 8. April 2008 zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden (act. 75-99 des Migrationsamtes).
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass er es lediglich unterlassen habe, seinen Neffen von diesen Taten abzuhalten, weshalb er nur wegen Gehilfenschaft verurteilt worden sei. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verlange aber ein "aktives Tun", weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Unter den gegebenen Umständen sei es daher gerechtfertigt, lediglich auf das Urteilsdispositiv vom 8. April 2008 abzustellen und nicht auch auf die Begründung.
Abgesehen davon, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht voraussetzt, dass der Ausländer wegen Täterschaft Mittäterschaft verurteilt worden ist, hat sich die Behörde mit den Erwägungen des Strafrichters und dessen Würdigung des Verschuldens auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose gelangen zu können (Nägeli/Schoch, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 22.188). Das Kreisgericht Rheintal hat erwogen, es gebe durchaus Indizien, die für eine weitergehende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen würden als blosses Dulden, zumal er, soweit ersichtlich, der einzige Profiteur der Aktion gewesen sei. Dazu würden die intensiven Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen in der Phase vor, während und nach der versuchten bzw. vollendeten Brandstiftung gehören, ebenso wie sein (anfängliches) Aussageverhalten und der offensichtliche Versuch des Neffen, den Beschwerdeführer nicht allzusehr zu belasten. Schliesslich müsse sich der
Beschwerdeführer auch entgegenhalten lassen, dass er, obschon er hätte erkennen können, dass sein Neffe das Vorhaben aufgegeben hätte, wenn von ihm, seinem Onkel ein "Nein" gekommen wäre, keine Einwendungen erhoben habe (act. 83 des Migrationsamtes). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hat das Gericht wiederum ausgeführt, soweit ersichtlich sei der Beschwerdeführer der einzige Profiteur einer Aktion gewesen, die das Vermögen Mehrerer erheblich geschädigt habe. Es möge zwar zutreffen, dass ihn der stetig sinkende Umsatz des "P." beunruhigt und ihm das Gefühl gegeben habe, gegen den schlechten Geschäftsgang etwas unternehmen zu müssen. Das Verschulden könne aber nicht mehr als leicht angesehen werden, wenn das Konkurrenzunternehmen mittels Brandstiftung ausgeschaltet werden solle (act. 82 des Migrationsamtes). Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Zweck, den Betrieb eines unliebsamen geschäftlichen Gegenspielers aus dem Weg zu räumen, stellt somit zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
In Betracht fällt weiter, dass sowohl die Untersuchungshaft im September 2007 als auch die Androhung des Migrationsamtes vom 29. Oktober 2008, bei erneutem Fehlverhalten werde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen, den Beschwerdeführer offensichtlich unbeeindruckt liessen. In der Folge ist er erneut straffällig geworden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die am 29. März 2011 im Restaurant "M." in S., das der Beschwerdeführer damals als Patentinhaber führte, im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Förderung der Prostitution durchgeführt wurde, wurden im Servicebuffet zwei Teleskopschlagstöcke, ein verbotenes Messer mit einer einhändig mechanisch auslösbaren Klinge und ein (nicht illegaler) Pfefferspray sichergestellt. In zum Restaurant gehörenden Räumlichkeiten - im Schlafzimmer unter dem Bett - fanden die Polizeibeamten sodann einen Revolver der Marke Rossi vor, der mit sechs Patronen geladen war. Beim Revolver lag zudem eine Munitionsschachtel mit 44 Patronen (act. 171 des Migrationsamtes). Dies alles hatte eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (SR 514.54) zur Folge. Er wurde mit einer unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagesansätzen à je Fr. 90.-- und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Pistole, das Messer und die Schlagstöcke wurden vernichtet (act. 166-171 des Migrationsamtes). Sodann führte das Verhalten des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 zu einer Verurteilung wegen mehrfacher
Übertretung von Vorschriften des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1) zufolge Missachtung von Pflichten als Patentinhaber. Er wurde deswegen mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (act.172-174 des Migrationsamtes).
Aus Sicht des Beschwerdeführers sind die Vorkommnisse, die diesen Urteilen zugrunde liegen, zwar nicht zu beschönigen, stellen aber für sich allein keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Die Frage, ob dies zutrifft, kann offen bleiben, zumal die gesamten Umstände darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei weder willens noch in der Lage, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen und ein Leben zu führen, das zu keinen Klagen Anlass gibt. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 11. Dezember 2012 wegen Verletzung der Auskunftspflicht der mehrfachen Übertretung gegen das AHVG schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden ist. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe Lohnunterlagen für das Jahr 2011 für das Restaurant "M." und Lohnunterlagen für die Jahre 2011 und 2012 für die
I. GmbH nicht fristgerecht eingereicht. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bestehen gegen den Beschwerdeführer zudem offene Betreibungen im Betrag von Fr. 142'011.--. Diese haben sich innerhalb eines knappen Jahres fast verdoppelt (act. 11 der Vorinstanz, act. 176 des Migrationsamtes). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, wenn er die Schweiz verlassen müsse, sei es ihm nicht mehr möglich, Schulden abzutragen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, bezahlte er gemäss Schreiben des Betreibungsamtes R. vom 2. Juli 2012 bis zu diesem Zeitpunkt monatlich jeweils lediglich Fr. 600.-- bis Fr. 1'000.-- ab (act. 11 der Vorinstanz). Hinzu kommt, dass über die I. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, der Konkurs eröffnet und dieser mangels Aktiven am
23. Februar 2012 eingestellt worden ist (act. 7 der Vorinstanz). Offen ist zudem, ob der Beschwerdeführer zur Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Beschwerdeführer habe den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt, unbegründet ist.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt weiter damit, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, weil er seit 18 Jahren in der Schweiz lebe und während langer Zeit ein unbescholtenes Leben geführt habe. Sodann erweise sich die Ausweisung aus der Schweiz aufgrund der Familienstruktur als unzumutbar. Auch wenn die beiden Kinder volljährig seien, würden sie der Betreuung durch den Vater bedürfen. Die Ehefrau und Mutter sei nicht in der Lage, ihn diesbezüglich zu ersetzen.
Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessenspielraum. Der Widerrruf der Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der sich widersprechenden Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 112 E. 2.1; BGer 160/2009 vom 1. Juli
2009 E. 3.1, BGer 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2).
Das durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) geschützte Familienleben beschränkt sich in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 146 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2). Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 148 E. 3.1).
Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 147 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4 mit Hinweis auf BGE 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 129 II 216 E. 3.1).
Was das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anbetrifft, fällt in Betracht, dass sein strafrechtliches Verhalten in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer wiegt, auch wenn er während langer Zeit in der Schweiz strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. In den letzten Jahren ist der Beschwerdeführer dann aber mehrmals straffällig geworden, wobei seine Absicht, einen unliebsamen Konkurrenten durch Brandstiftung ausschalten zu lassen, in höchstem Mass verwerflich erscheint. In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer in hohem Mass verschuldet ist. Aufgrund der gesamten Umstände kann ihm bezüglich seines Verhaltens im Hinblick auf Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine gute Prognose gestellt werden.
Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers fällt zu seinen Gunsten in Betracht, dass er sich seit rund 18 Jahren in der Schweiz aufhält, wenn auch vorerst als Saisonnier. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er sich hier in sozialer und beruflicher Hinsicht besonders gut integriert haben könnte. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Kreis von Landsleuten bewegt. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 2.2.2), ist zudem offen, wie er seinen Lebensunterhalt zur Zeit bestreitet. In Betracht
fällt weiter, dass die Kinder des Beschwerdeführers volljährig sind. F.Y. ist rund 21,
V.Y. rund 20 Jahre alt. Als junge Erwachsene sind sie auf eine enge persönliche Betreuung durch den Beschwerdeführer nicht mehr angewiesen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer mit S.Y., die ebenfalls aus Serbien stammt und die er in die Schweiz nachgezogen hat, verheiratet ist. Allerdings hat er eine Freundin, die nicht in der Schweiz wohnhaft ist (act. 128-132 und act. 144 des Migrationsamtes). Fraglich ist deshalb, inwieweit die eheliche Gemeinschaft noch gelebt wird. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wie die Kinder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, weshalb sie die Schweiz nicht verlassen muss. Es ist dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen deshalb zumutbar, den Kontakt mittels Besuchen, Briefen via Internet und Telefongespräche zu pflegen. Unbestritten geblieben ist sodann, dass der Beschwerdeführer über enge Beziehungen zu seinem Herkunftsland verfügt, wo Verwandte leben. Es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dort herrschenden Verhältnissen nach wie vor vertraut ist und die Sprache des Herkunftslandes spricht. Somit ist es ihm in Anbetracht aller Umstände zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Die damit verbundenen Nachteile, insbesondere die allfällige Trennung von in der Schweiz zurückbleibenden Familienangehörigen, hat er sich durch sein Verhalten selbst zuzuschreiben.
4. (…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Beda Eugster lic.iur. Regula Haltinner-Schillig
Versand dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, 9000 St. Gallen)
die Vorinstanz
am: Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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